← Zum Blog

Recht & Steuern

Scheinselbständigkeit bei Kursleitern: der Leitfaden für Studios 2026

Christoph MorosoliGründer, easybook.studio4. Juni 202610 Min. Lesezeit

Wenn ein Studio mit freien Yoga-, Pilates-, Fitness- oder Tanzlehrer:innen arbeitet, steht selten der Spaß an der Bewegung im Vordergrund der Sorgen – sondern die Frage: Ist das eigentlich rechtssicher? Seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) so genau wie nie, ob Honorarkräfte in Wahrheit abhängig beschäftigt sind. Dieser Leitfaden erklärt, was Scheinselbständigkeit bei Kursleiter:innen konkret bedeutet, welche Kriterien geprüft werden, welche Fristen gelten – und mit welchen vier Modellen Studios und Trainer:innen auf der sicheren Seite bleiben.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine redaktionelle Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich an eine:n Fachanwält:in für Sozial-/Arbeitsrecht oder an Ihre:n Steuerberater:in.

Was bedeutet Scheinselbständigkeit überhaupt?

Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn jemand formal als selbständige:r Auftragnehmer:in (auf Honorarbasis) tätig ist, tatsächlich aber wie ein:e Angestellte:r arbeitet. Entscheidend ist nicht der Vertrag auf dem Papier, sondern die gelebte Praxis: Wer weisungsgebunden ist und fest in den Betrieb eingegliedert arbeitet, gilt sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt – unabhängig davon, was im „Honorarvertrag" steht.

Für Kurs- und Fitnessbetriebe ist das hochrelevant, weil das gesamte Geschäftsmodell vieler Studios auf freien Trainer:innen beruht. Stuft die DRV diese im Nachhinein als abhängig Beschäftigte ein, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen – rückwirkend für mehrere Jahre und in der Regel zulasten des Studios.

Das Herrenberg-Urteil und seine Folgen für Kursleiter:innen

Das Bundessozialgericht hat im Juni 2022 im Fall einer Musikschullehrerin aus Herrenberg entschieden, dass Honorarlehrkräfte regelmäßig abhängig beschäftigt sind, wenn sie in den Schul- bzw. Studiobetrieb eingegliedert sind. Das Urteil hat weit über Musikschulen hinaus Signalwirkung – auch Yoga-, Pilates- und Fitnessstudios sind betroffen.

Die wichtigste praktische Konsequenz: Mehrere Auftraggeber zu haben reicht allein nicht mehr aus, um die Selbständigkeit zu belegen. Die DRV prüft die tatsächliche Eingliederung bei jedem einzelnen Auftraggeber gesondert. Eine Trainerin kann also bei Studio A klar selbständig und bei Studio B scheinselbständig sein.

Die Übergangsregelung bis Ende 2027

Als Reaktion auf die Verunsicherung im Bildungs- und Kursbereich wurde mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen: Für selbständige Lehrkräfte gilt ein gewisser Vertrauensschutz, sofern beide Seiten übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind, entsprechend gehandelt haben und die Lehrkraft schriftlich zustimmt. Ursprünglich war die Regelung bis Ende 2026 befristet; sie wurde Anfang 2026 bis zum 31.12.2027 verlängert.

Diese Regelung ist eine Atempause, kein Freifahrtschein. Sie greift außerdem nur für das selbständige Honorarmodell – wer ohnehin anstellt, braucht sie nicht. Wer bis 2028 nichts ändert, riskiert ab dann Betriebsprüfungen mit rückwirkenden Forderungen. Die Übergangszeit sollte aktiv genutzt werden, um das eigene Modell sauber aufzustellen.

Diese Kriterien prüft die Deutsche Rentenversicherung

Es gibt keine einzelne Checkbox, die über den Status entscheidet. Die DRV nimmt eine Gesamtabwägung vor. Diese Indizien sprechen für eine abhängige Beschäftigung – und damit gegen echte Selbständigkeit:

Indiz für Beschäftigung (Risiko)Indiz für Selbständigkeit (sicher)
Studio gibt Kurszeiten und -ort fest vorTrainer:in bestimmt Zeiten und Ort selbst
Trainer:in nutzt ausschließlich Equipment des StudiosEigenes Equipment, eigene Materialien
Kund:innen sind Kund:innen des StudiosTrainer:in akquiriert und hält eigene Kund:innen
Festes Stundenhonorar ohne unternehmerisches RisikoEigene Preisgestaltung, eigenes wirtschaftliches Risiko
Eingebunden in Dienstpläne, Vertretungsregeln, TeamsFrei in der Auftragsannahme, eigene Außendarstellung
Keine eigene Werbung, kein eigener MarktauftrittEigene Website, eigenes Buchungssystem, eigene Marke

Je mehr Punkte auf der linken Seite zutreffen, desto höher das Risiko. Besonders schwer wiegen die Weisungsgebundenheit (Wer bestimmt das Wie, Wann und Wo?) und die Eingliederung in die Betriebsorganisation.

Das Statusfeststellungsverfahren: Klarheit vorab

Wer Sicherheit will, statt auf eine Betriebsprüfung zu warten, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV beantragen. Dabei wird verbindlich geklärt, ob ein konkretes Auftragsverhältnis selbständig oder abhängig ist. Das Verfahren kann von beiden Seiten – Studio oder Trainer:in – angestoßen werden und schafft Planungssicherheit, bevor Beiträge nachgefordert werden.

Was droht im Ernstfall?

Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, gilt das Auftragsverhältnis rückwirkend als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die typischen Folgen:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz länger.
  • Säumniszuschläge auf die Nachforderungen.
  • Im Extremfall strafrechtliche Relevanz wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) für die Verantwortlichen.
  • Häufig trägt das Studio die Hauptlast, weil der Arbeitnehmeranteil nur sehr begrenzt rückwirkend von der Honorarkraft zurückgeholt werden kann.

Genau deshalb lohnt es sich, das Modell früh sauber aufzusetzen – nicht erst, wenn die Prüfung im Haus ist.

Die vier Modelle der Zusammenarbeit

Für die Zusammenarbeit zwischen Studio und Trainer:in gibt es im Kern vier Wege. Sie lassen sich an einer einfachen Frage ausrichten: Soll die Trainer:in angestellt oder selbständig sein? Das ist die eigentliche Weichenstellung – denn sie entscheidet, ob das Scheinselbständigkeits-Problem überhaupt entsteht.

  • Anstellung (Modell 2 und 3): Festanstellung oder Minijob. Hier ist die Trainer:in beschäftigt – Weisung und Eingliederung sind völlig in Ordnung, und die Frage nach Scheinselbständigkeit stellt sich gar nicht mehr. Das Studio trägt dafür Sozialabgaben und Verwaltungsaufwand.
  • Selbständigkeit (Modell 1 und 4): Honorarvertrag oder Raummiete. Hier bleibt die Trainer:in Unternehmer:in – das spart dem Studio Abgaben, verlangt aber, dass die gelebte Praxis die Selbständigkeit wirklich trägt.

Modell 1: Honorarvertrag (selbständig, Studio zahlt Trainer:in)

Das Studio beauftragt die Trainer:in, einen Kurs zu geben, und zahlt dafür ein Honorar. Die Kund:innen gehören dem Studio, das Studio organisiert Anmeldung, Bezahlung und Kommunikation. Dieses Modell ist besonders prüfungsanfällig, weil die Trainer:in hier strukturell eingegliedert ist. Seit Herrenberg ist es bei festen Kursen im Studiobetrieb kaum noch sauber darstellbar – die Übergangsregelung verschafft hier nur Zeit, keine dauerhafte Lösung.

Modell 2: Festanstellung (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)

Das Studio stellt die Trainer:in an – in Voll- oder Teilzeit. Damit ist die Frage nach Scheinselbständigkeit vom Tisch: Wer angestellt ist, darf weisungsgebunden und eingegliedert arbeiten. Das ist die rechtssicherste Variante.

Der Preis dafür ist Aufwand und Kosten: Das Studio zahlt zusätzlich zum Bruttolohn rund 20 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, übernimmt Lohnabrechnung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub und ist in der Einsatzplanung weniger flexibel. Für Kernkräfte mit regelmäßigen Stunden, die fest zum Studio gehören, ist das oft trotzdem das ehrlichste und ruhigste Modell.

Modell 3: Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Der Minijob ist die kleine Schwester der Festanstellung – und für Studios oft die praktischste Lösung für Kräfte mit wenigen Stunden. Auch der Minijob ist ein Anstellungsverhältnis, also fällt das Scheinselbständigkeits-Risiko ebenso weg.

Die Eckdaten für 2026: Verdienstgrenze 603 € pro Monat (7.236 € im Jahr), das entspricht bei 13,90 € Mindestlohn rund 43 Arbeitsstunden monatlich. Für gewerbliche Arbeitgeber liegen die Pauschalabgaben bei rund 31 % des Verdienstes (u. a. 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, Umlagen und Unfallversicherung, dazu optional 2 % Pauschalsteuer). Für Trainer:innen, die nur einzelne Kurse pro Woche geben, ist das ein überschaubarer, rechtssicherer Weg – beide Seiten wissen genau, woran sie sind.

Sonderfall Übungsleiterpauschale: Bei gemeinnützigen Trägern (z. B. Sportvereinen) bleiben ab 2026 bis zu 3.300 € im Jahr (275 € pro Monat) als Übungsleiterpauschale steuer- und sozialabgabenfrei. Achtung: Das gilt nur für gemeinnützige Organisationen – ein kommerzielles Studio kann die Pauschale nicht nutzen. Wird sie ausgeschöpft, ist ein anschließender Minijob häufig die naheliegende Ergänzung.

Modell 4: Raummiete / Vermietungsmodell (selbständig, Trainer:in zahlt Studio)

Die Trainer:in mietet Raum und Zeit beim Studio und betreibt ihr eigenes Angebot: Sie legt Preise fest, akquiriert eigene Kund:innen, wickelt Buchung und Bezahlung über ihr eigenes System ab und trägt das wirtschaftliche Risiko. Das Studio tritt als Vermieter auf, nicht als Auftraggeber. Dieses Modell ist der Weg für Trainer:innen, die wirklich selbständig bleiben wollen – vorausgesetzt, es wird auch so gelebt und nicht nur auf dem Papier behauptet.

Die vier Modelle im Vergleich

ModellScheinselbst.-RisikoAufwand & Kosten fürs StudioFlexibilitätPasst für
1 · HonorarvertragHochGering (nur Honorar)HochKaum noch empfehlenswert bei eingegliederten Kursen
2 · FestanstellungKeinsHoch (Lohn + ~20 % AG-Anteil, Lohnabrechnung, Urlaub, Lohnfortzahlung)GeringFeste Kräfte mit regelmäßigen Stunden
3 · MinijobKeinsMittel (Pauschalabgaben ~31 % bis 603 €/Monat)MittelAushilfen, einzelne Kurse pro Woche
4 · RaummieteGering (bei echter Umsetzung)Gering (Studio kassiert Miete)HochEchte Selbständige mit eigenem Angebot

Die beiden Anstellungsmodelle (2 und 3) lösen das Problem, indem sie es vermeiden: Wer angestellt ist, kann nicht scheinselbständig sein. Die beiden Selbständigkeitsmodelle (1 und 4) sparen dem Studio Abgaben – aber nur das Raummietmodell hält der Herrenberg-Prüfung stand, wenn die Trainer:in dabei als echte Unternehmer:in auftritt.

Warum ein eigenes Buchungssystem das Raummietmodell trägt

Im Vermietungsmodell ist ein eigenes Buchungssystem mehr als Komfort – es ist ein belastbarer Nachweis für unternehmerisches Handeln. Es zeigt schwarz auf weiß, dass die Trainer:in eigene Kund:innen führt, eigene Preise setzt, eigene Zahlungen vereinnahmt und nach außen als eigenständiger Betrieb auftritt. Damit adressiert es gleich mehrere der Kriterien, die oben auf der „sicheren" Seite der Tabelle stehen.

Genau hier setzt easybook.studio an: Studios können Räume zur Vermietung freigeben, und Trainer:innen buchen diese Räume und betreiben darüber ihr eigenes Buchungssystem mit eigenem öffentlichem Buchungslink, eigener Preisgestaltung und eigener Zahlungsabwicklung über Stripe (Karte und SEPA, Auszahlung direkt auf das eigene Konto). Die Termine erscheinen auf beiden Kalendern, aber die Buchung und das Kundenverhältnis laufen über die Trainer:in – also genau so, wie das Vermietungsmodell es verlangt.

Welches Modell passt zu mir?

Eine grobe Orientierung – die individuelle Einschätzung bleibt Sache der Beratung:

  • Regelmäßige Stunden, Kraft gehört fest zum Team? → Festanstellung (Modell 2). Klar, ruhig, ohne Restrisiko.
  • Nur wenige Stunden pro Woche, überschaubarer Verdienst? → Minijob (Modell 3). Rechtssicher und schlank.
  • Trainer:in will eigenständig auftreten, eigene Kund:innen und Preise? → Raummiete (Modell 4) mit eigenem Buchungssystem.
  • Klassischer Honorarvertrag mit fester Eingliederung? → Das ist der Risikofall – die Übergangszeit bis 2027 nutzen und in Richtung Modell 2, 3 oder 4 umstellen.

Praktische Checkliste für Studios und Trainer:innen

Nutzen Sie die Übergangszeit, um folgende Punkte ehrlich durchzugehen:

  • Ist die Grundsatzfrage geklärt: anstellen (Modell 2/3) oder selbständig zusammenarbeiten (Modell 4)?
  • Falls Honorarmodell: Würde es einer Statusfeststellung standhalten – oder ist eine Umstellung fällig?
  • Bei wenigen Stunden: Wäre ein Minijob (bis 603 €/Monat, 2026) die einfachere und sichere Lösung?
  • Ist klar geregelt, wer Vertragspartner der Kund:innen ist – Studio oder Trainer:in?
  • Setzt die Trainer:in (im Vermietungsmodell) eigene Preise fest und trägt das wirtschaftliche Risiko?
  • Tritt die Trainer:in mit eigener Außendarstellung auf (Website, Buchungslink, Marke)?
  • Laufen Buchung und Bezahlung über ein eigenes System der Trainer:in?
  • Ist die Trainer:in frei in Zeit- und Ortswahl statt in feste Dienstpläne eingebunden?
  • Passt die gelebte Praxis zum gewählten Modell (nicht nur das Papier)?

Je mehr Häkchen zum gewählten Modell passen, desto solider steht es.

Fazit

Scheinselbständigkeit bei Kursleiter:innen ist kein Randthema mehr, sondern ein konkretes finanzielles Risiko – seit dem Herrenberg-Urteil mehr denn je. Die Übergangsregelung bis Ende 2027 verschafft Zeit, die Strukturen sauber aufzusetzen, statt auf eine Prüfung zu warten.

Es gibt nicht den einen richtigen Weg, sondern vier: Wer Trainer:innen fest ins Team holt, fährt mit Festanstellung oder – bei wenigen Stunden – mit einem Minijob rechtssicher und unkompliziert. Wer mit echten Selbständigen arbeitet, setzt auf das Raummietmodell, in dem Trainer:innen über ein eigenes Buchungssystem als Unternehmer:innen auftreten. Der klassische Honorarvertrag mit fester Eingliederung ist dagegen der Risikofall, den es umzustellen gilt. Entscheidend ist in allen Fällen: Das Modell muss bewusst gewählt – und dann auch wirklich so gelebt werden.

Buchung, Pakete und Zahlungen an einem Ort

easybook.studio übernimmt Online-Buchung, Kurspakete, Abos und Zahlungen per Karte und SEPA — Flatrate ab 2,50 €/Monat, ohne Buchungsprovisionen.

Preise ansehen